Da es in letzter Zeit wiederholt zu Unklarheiten bezüglich der Ablegung von Wiederholungsprüfungen kam, sollen hier noch einmal wichtige Regelungen aufgeführt werden. Im Interesse eines sinnvollen und zügigen Studienverlaufs sollen Wiederholungsprüfungen möglichst bald nach dem erfolglosen Prüfungsversuch abgelegt werden, spätestens jedoch ein Jahr nach diesem Prüfungsversuch. (In den Prüfungsordnungen steht eine Frist von 13 Monaten, um die von Jahr zu Jahr leicht variierenden Klausurtermine zu berücksichtigen.) Krankheit (Attest), Urlaubssemester, Auslandsaufenthalt und andere nachgewiesene und vom Prüfungsausschuss nach schriftlichem Antrag akzeptierte Verhinderungen bewirken Aufschub. Wer diese Fristen in Pflichtmodulen versäumt, hat die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden.
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Für eine einzige Prüfung in den Bachelor-Studiengängen kann eine dritte Wiederholung (also ein vierter Versuch) Versuch schriftlich beim Prüfungsausschuss beantragt werden.
Generell muss unverzüglich das Prüfungsamt/Dekanat Physik schriftlich informiert und die Erkrankung mit einer entsprechenden Bescheinigung vom Arzt glaubhaft gemacht werden. Das muss spätestens 7 Tage nach dem Prüfungstermin erfolgt sein. Die Prüfer/innen müssen nicht zusätzlich informiert werden. Eine Ausnahme sind mündliche Prüfungen! Hier bitte auch die Prüfer/innen informieren. Bei schriftlichen Arbeiten (z.B. Bachelor- oder Masterarbeiten) ist der Antrag innerhalb der Bearbeitungsfrist zu stellen.
Zu jedem Attest muss ein Begleitschreiben (ein Zettel oder die unbeschriftete Rückseite des Attestes geht auch) beigefügt werden, wo
Wahlweise zur regulären Bescheinigung des Arztes kann der unter folgendem Link zu findende Vordruck vom Arzt ausgefüllt werden:
Zustellmöglichkeiten:
Technische Universität Dortmund
Dez. 4.3, Team 2
44221 Dortmund